VS-NfD

VS-NfD steht für „Verschlusssachen – nur für den Dienstgebrauch“ und ist die unterste von insgesamt vier Geheimhaltungsstufen für Behörden. Informationen, die mit VS-NfD gekennzeichnet sind, dürfen nur von berechtigten Personen eingesehen werden. Als Verschlusssache gelten Informationen generell, wenn sie aus staatlichen Interessen geheim gehalten werden müssen.

Rechtliche Grundlagen von VS-NfD

Rechtliche Grundlagen zu diesem Thema finden sich im Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG), der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung, kurz VSA) sowie dem Handbuch für Geheimschutz in der Wirtschaft (Geheimschutzhandbuch, kurz GHB) vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

Weitere rechtliche Verpflichtungen können sich aus individuellen vertraglichen Vereinbarungen mit dem jeweiligen Auftraggeber oder durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) ergeben. Das BMWi ist gemäß §25 SÜG für die Betreuung und Kontrolle sicherheitsempfindlicher Tätigkeiten innerhalb der Wirtschaft zuständig.

Verschlusssachenregelung

Verschlusssachen (kurz „VS“ genannt) sind nach §4 SÜG im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Erkenntnisse, Gegenstände oder Tatsachen. Die Darstellungsform spielt dabei keine Rolle. Sowohl eine Fotokopie als auch eine technische Einrichtung oder das gesprochene Wort kann eine Verschlusssache darstellen. Die Einstufung wird von einer Behörde je nach Geheimhaltungsbedürftigkeit eingestuft oder die Einstufung wird von ihr veranlasst.

In Deutschland werden vier Geheimhaltungsstufen unterschieden:

1) VS-Nur für den Dienstgebrauch (VS-NfD)
2) VS-Vertraulich
3) Geheim
4) Streng Geheim

Die Anforderungen an personelle und materielle Geheimschutzmaßnahmen sind je nach Geheimhaltungsgrad unterschiedlich.

Personeller Geheimschutz der Stufe VS-NfD

Vom personellen Geheimschutz sind alle Personen betroffen, die mit VS in Berührung kommen können. Es soll sichergestellt werden, dass Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, keinen Zugang zur Verschlusssache erhalten.
Menschen, die Zugang zu VS der Stufe VS-NfD haben oder sich den Zugang hierzu verschaffen können, müssen nach Ziffer 1.7 GHB die im Merkblatt in Anlage 4 GHB festgehaltenen Regeln einhalten.

Materieller Geheimschutz der Stufe VS-NfD

Beim materiellen Geheimschutz wird an die technischen und organisatorischen Vorkehrungen im Unternehmen zum Schutze der VS angeknüpft. Es sind Maßnahmen im Hinblick auf Kennzeichnung, Herstellung, Vervielfältigung, Bearbeitung, Verwahrung, Verwaltung, Weitergabe und Transport der Verschlusssache sowie der Sicherheit von IT-Systemen vorgeschrieben.
Verschlusssachen mit der Einstufung VS-NfD müssen sich an den materiellen Geheimschutz nach Vorgabe in Anlage 4 und 4a GH, Ziffer 1.7 GHB richten.

VS-NfD und IT-Sicherheit

Werden VS (unter Einwilligung des BMWi) mit Hilfe von IT-Systemen verarbeitet, wird das Thema IT-Sicherheit relevant. Es müssen je nach Geheimhaltungsgrad besondere Schutzmaßnahmen ergriffen werden um die Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit der VS zu gewährleisten. Hierunter fallen technische und organisatorische Maßnahmen wie zum Beispiel die Zugangs- und Zugriffskontrolle, das Löschen und Vernichten der Daten und die Datensicherung. Gemäß VSA kann die regelmäßige Umsetzung des IT-Grundschutz-Standards (BSI Standard 100-2) notwendig sein.



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